Bundesverband der Arbeitsgemeinschaften Deutscher Jugendherbergseltern e.V.

Interessenvertretung der Herbergseltern und Hausleitungen des DJH



§ 4    Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

4.1   
Wenn es den Verein schädigt oder sich satzungswidrig verhält.

4.2      
Wenn es mit der Beitragszahlung ein Jahr im Rückstand ist.

4.3      
Über den Antrag zum Ausschluss und den Ausschluss selbst entscheidet die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit. Das Mitglied ist anzuhören.

4.4      
Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes.

4.5      
Gegen die Ausschlussentscheidung kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Zur Fristenwahrung genügt der Eingang des Einspruches beim Vorsitzenden.

4.6      
Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.