§ 6 Die Mitgliederversammlung
6.1
Die Mitgliederversammlung besteht aus:
- Den Mitgliedern des Vorstandes
- Je einem Vertreter der Mitglieder
- Einem Delegierter zur IFWA / beratend.
6.2
Stimmübertragungen auf ein anderes Mitglied sind nicht möglich
6.3
Das Stimmgewicht in der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Jugendherbergseltern e. V wird bestimmt durch die Anzahl der Einzelmitgliedschaften in den Landesverbandsarbeitsgemeinschaften. Maßgebend ist deren Anzahl am 1.Januar des laufenden Jahres. Die Gesamtmitgliederzahl und die Aufteilung der Stimmen für den einzelnen Landesverbände sind schriftlich zu erfassen. Die Stimmenzahl ist verbindlich für das gesamte laufende Jahr. Die Stimmverteilung in der Mitgliederversammlung richtet sich nach den Mitgliederzahlen der einzelnen Landesverbandsarbeitsgemeinschaften:
Landesverbandsarbeitsgemeinschaften mit
bis zu 10 Mitgliedern erhalten | 1 Stimme |
mit 11 - 30 Mitgliedern erhalten | 2 Stimmen |
mit 51 - 70 Mitgliedern | 3 Stimmen |
mit 51 - 70 Mitgliedern erhalten | 4 Stimmen |
mit 71 und mehr Mitgliedern erhalten | 5 Stimmen |
die Vorstandsmitglieder erhalten je | 1 Stimme |
6.4
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, oder auf Antrag von 1/3 der Mitglieder, oder mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes einberufen werden.
6.5
Der Versammlungsort wird vom Vorstand festgelegt.
6.6
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 50 % der Mitglieder und mindestens 50 % der Stimmen anwesend sind.
6.7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
6.7.1
Erfüllung der Ziele und Aufgaben des Vereins nach §2
6.7.2
Genehmigung des Haushalt
6.7.3
Wahl des Vorstandes
6.7.4 Wahl des Kassierers (Wahlzeit 4 Jahre)
6.7.5 Wahl der Rechnungsprüfer (Wahlzeit 2 Jahre)
6.7.6 Wahl eines Kandidaten /in für den Hauptvorstand des DJH
6.7.7
Entlastung des Vorstandes
6.7.8
Behandlung von Anträgen
6.7.9
Festlegung des Termins und des Orts des jährlich stattfindenden Fortbildung / Bundestagung
6.7.10
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
6.7.11 Kontaktpflege zur Internationalen Ebene
6.8
Die Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor Beginn schriftlich einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Mitgliederversammlung auch mit einer Frist von 5 Tagen einberufen werden. In diesem Fall müssen die Beschlüsse bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
6.9
Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen dem/der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Ob später eingehende Anträge berücksichtigt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Behandlung von Tischvorlagen des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.
6.10
Bei Wahlen und gewöhnlichen Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6.11
Bei Satzungsänderungen, Beitritt zu anderen Vereinen und Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
6.12
Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei KassenprüferInnen die nicht dem Vorstand angehören. Die KassenprüferInnen müssen Kasse und Belege jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht geben.
6.13
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.14
Kosten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung werden vom Verein getragen. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.