§ 7 Der Vorstand
7.1
Dem Vorstand gehören an:
7.1.1
Der/die Vorsitzende
7.1.2
Der/die erste stellvertretende Vorsitzende/r
7.1.3
Der/die zweite stellvertretende Vorsitzende/r
7.1.4
Das als Beisitzer in den Vorstand des Deutschen Jugendherbergswerk gewählte Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Jugendherbergseltern e.V. gemäß der Wahlperiode des DJH-Hauptverbandes
7.1.5.
Der/die gewählte Vertreter/in des Ausschusses für soziale Fragen
7.2
Die Personen von 7.1.1 bis 7.1.3 werden für 4 Jahre von der Mitgliederversammlung aus ihren Reihen gewählt. In der ersten Wahlperiode wird das Mitglied nach 7.1.3 nach zwei Jahren neu gewählt.
7.3
Der Vorstand ist zuständig für die Führung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe und Beschluss der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind die Positionen 7.1.1 bis 7.1.3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder nach 7.1.1 bis 7.1.3 sind gemeinsam zur Vertretung gerichtlich und außergerichtlich berechtigt.
7.4
Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein. Eine Einberufung muss außerdem erfolgen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
7.5
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.
7.6
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder von Position 7.1.1 bis 7.1.3 anwesend sind.
7.7
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
7.8
Der Vorstand erstellt einen Haushalt
7.9
Der Vorstand ist verpflichtet der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu geben.
7.10
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Geschäftsordnung regelt die Erstattung der Kosten und Auslagen.
7.11
Die Kosten für die Vorstandsmitglieder werden vom Verein getragen.